kleinunternehmer*innenregelung ab 2025

kleinunternehmer*innenregelung ab 2025

04.07.2024

Bisher ist der Rechtsrahmen so gestaltet, dass als Kleinunternehmer*innen Personen gelten, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr einen Betrag von 22.000,00 EUR nicht überschreiten und im laufenden Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 50.000,00 EUR nicht überschreiten.

Ab 2025 soll die Umsatzgrenze auf 25.000,00 EUR für das vergangene und die Umsatzgrenze für das laufende Jahr auf 100.000,00 EUR angehoben werden.

Für unser Feld und unsere Arbeitsrealitäten sind das positive Neuigkeiten. Nur der Vollständigkeit und Transparenz halber (und natürlich in der Hoffnung, dass eure Einkommenssituation gut aussieht): Für Kleinunternehmer*innen (das können ja in bestimmten Fällen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch GbRs oder Vereine sein) gilt dann ab 2025 auch, dass sie bei Überschreiten des Schwellenwerts von dann 100.000,00 EUR sofort aus der Kleinunternehmer*innenregelung fallen und nicht erst im Folgekalenderjahr. „Die bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben aber umsatzsteuerfrei. Es kann damit unterjährig zu einer Änderung der Besteuerungsform kommen, was eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes erfordert."

quellen:
deutsche industrie- und handelskammer | hinweise zum jahressteuergesetz 2024
steuerfabi | 1 minute steuern: instagram
haufe | kleinunternehmer / 2 voraussetzungen

bitte beachten:
produktionsbande fasst lediglich Artikel zusammen und zitiert aus ihnen. Diese Zusammenfassung ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.